[ Auszug: Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen
Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 162
Abs. 2 gilt ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]